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Corona
Info

Aktuelle Regelungen

Die vereinzelt noch geltende Maskenpflicht endet mit 30. April 2023. Alle anderen coronabezogenen Regelungen enden spätestens am 30. Juni 2023.

Nach diesem Zeitpunkt müssen erkrankte Personen selbst entscheiden wie sie mit ihrer Infektion umgehen.

Hotlines

AGES
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
Gesundheitsnummer
telefonische Gesundheitsberatung
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Informationen des Sozialministeriums zum Coronavirus, zur Corona-Schutzimpfung, zu Long COVID und zu Medikamenten.

FAQ

Was bedeutet "Verkehrsbeschränkung" ?

Verkehrsbeschränkung bedeutet:

  • Die Wohnung kann verlassen werden. Außerhalb der Wohnung ist aber eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Das Betreten folgender Einrichtungen ist untersagt:
    - Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
    - Krankenanstalten
    - Kuranstalten
    - Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
    - Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
    - Primarschulen (Volksschulen, Sonderschulen)
    - sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. Tagesväter
Wie lange dauert die Verkehrsbeschränkung?

Die Verkehrsbeschränkung dauert bis zum 10. Tag nach dem Tag der positiven Testung (Antigen-Test oder PCR-Test).

Ab wann gilt die Verkehrsbeschränkung?

Ab dem Tag der Durchführung des Tests (Antigen-Test oder PCR-Test), der ein positives Testergebnis erbrachte.

Mein Schnelltest war positiv, muss ich zum PCR-Test?

Ja. Sie sind verpflichtet, den Verdacht Ihrer COVID-19-Infektion bei 1450 zu melden, und mittels PCR-Test abklären zu lassen. Bitte wenden Sie sich an die Gesundheitshotline 1450 für weitere Schritte.

Welche Masken sind zugelassen?

Bei Vorschreibung einer Maskenpflicht aufgrund der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ist grundsätzlich eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Als „mindestens gleichwertig“ gelten dabei folgende Standards:

  • FFP3 (Europa)
  • N95 (NIOSH-42C FR84, USA)
  • P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland)
  • KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64)
  • DS (Japan JMHLW-Notification 214, 2018)
  • KN95 (GB2626-2006, China)
Was hat ein COVID-19-Präventionskonzept zu enthalten?

Das COVID-19-Präventionskonzept dient der Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 und hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen.

Es hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  • spezifische Hygienemaßnahmen
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  • gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
  • Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens
  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen. 

Je nach Betriebsstätte können zusätzliche Vorgaben verlangt werden. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Für folgende Betriebsstätten ist verpflichtend ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen:

  • Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung
  • Kranken- und Kuranstalten
  • sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden

Vorlage (Word): COVID-19-Präventionskonzept

Welche Personen können als COVID-19-Beauftragte herangezogen werden?

Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für die Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Regionale Maßnahmen

Regional können (zusätzliche) Maßnahmen über die bundesweiten Maßnahmen hinausgehend gesetzt werden.  Diese werden nach Bundesländern gegliedert angeführt. 

Trotz größtmöglicher Sorgfalt können wir keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen geben. Die Kommunikationskanäle von "Alles Zirkus" ersetzen keinesfalls behördliche Informationen bzw. gesetzliche Verordnungen.

Da sich die Situation betreffend geltender Regeln rasch ändern kann, informieren Sie sich im Bedarfsfall bitte bei den zuständigen Behörden über die aktuell geltenden Bestimmungen. 

Letzte Aktualisierung: 25.12.2022; die Darstellung der aktuellen Regelungen auf alleszirkus.at dient zur Information der Zirkusbesucher und wird regelmäßig aktualisiert. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht rechtsverbindlich.